Studienjahr 2001/2002  ausgegeben am 17. Oktober 2001    2. Stück

  12. Satzungskapitel Wahlordnung-Änderung
   
  13. Einladung zur Wahl des Vize-Studiendekans der Fakultät für Architektur gem. § 43 UOG 1993 für die laufende Funktionsperiode bis 30. September 2002
   
  14. Einladung zur Nachwahl von Mitgliedern der Personengruppe der Universitätsprofessoren in die Studienkommission für das Lehramtsstudium an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Graz, gem. § 42 UOG '93
   
  15. Ergebnis der Wahl des Institutsvorstandes und des Institutsvorstand-Stellvertreters des Institutes für Biochemie gem. § 46 UOG ´93
   
  16. Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters der Studienkommission für Elektrotechnik gemäß §§ 16 und 42 UOG 1993 für die laufende Funktionsperiode bis 30. September 2002
   
  17. Generelle Richtlinien des Fakultätskollegiums - Zusammenwirken von Monokraten und Kollegialorganen
   
  18. Beschluss über die Gleichwertigkeiten von Lehrveranstaltungen für HörerInnen, die ihr Studium der Elektrotechnik nach altem Studienplan beenden
   
  19. Entwurf einer Änderung der Studienstandortverordnung der Universität Linz (Umwandlung der Studienrichtung Informatik in Bakkalaureats- und Magisterstudien)
   
  20. EU-Forschungsprogramm INCO 2 ("Sicherung der internationalen Stellung der Gemeinschaftsforschung", 1. Horizontales Programm)
   
  21. Ausschreibung von Professorenstellen an der Universität Passau
   
  22. Stellenausschreibung für die Bauverwaltung der Stadt Bregenz
   
  23. Ausschreibung von Planstellen/Arbeitsplätzen




  12.
Satzungskapitel Wahlordnung-Änderung >>>Zurück 
 
Der Senat der Technischen Universität Graz hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2001 nachstehende Änderungen des Satzungskapitels 040 "Wahlordnung" (veröffentlicht am 14. Dezember 1995, Mitteilungsblatt 3. Sondernummer, 5a. Stück; die aktuelle Satzung entnehmen Sie auch der Website http://www.cis.tugraz.at/senat/) beschlossen (vom BM:BWK mit GZ 34.200/57-VII/B/4/2001 am 19. September 2001 iSd § 7 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 UOG 1993 genehmigt).

§ 1. ...

Wahlkommission

§ 3. (1) ... (7) Für die Sitzungen der Wahlkommission ist die Geschäftsordnung der Technischen Universität Graz nicht anzuwenden; die Wahlkommissionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.
...


Aktives Wahlrecht

§ 5. (1) ...
(2) Als der für das aktive Wahlrecht maßgebliche Stichtag wird der Tag der Einladung zur Wahl im Mitteilungsblatt festgesetzt (siehe auch § 7 Abs. 1 WO).
...

Passives Wahlrecht

§ 6. (1) ...
(2) Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die mit Stichtag "Beginn der Funktionsperiode des jeweiligen Organs (1. Oktober)" die entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 bis Abs. 6 erfüllen und bei denen davon auszugehen ist, dass sie während der gesamten Funktionsperiode im Fall einer Wahl eine Funktion bzw. ein Mandat wahrnehmen könnten.
...

Einberufung von Wahlen

§ 7. (1) Der Termin einer Wahl ist innerhalb von neun Monaten vor Ablauf der Funktionsperiode des Kollegialorgans durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission festzulegen. Die Einladung zur Wahl hat frühestens sechs, spätestens drei Wochen vor dem festgelegten Termin der Wahl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Graz zu erfolgen. Die Kundmachung gilt als Ladung zur Wahl. Der Tag dieser Kundmachung ist ebenfalls der für die Wahl maßgebliche Stichtag (siehe § 5 Abs. 2 WO).

(2) ... (3) Die Einberufung der Wahlversammlung hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung des Kollegialorgans, in das Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind,
den Ort und die Zeit der Wahl,
die Zahl der zu vergebenden Mandate,
die Kurzbeschreibung des Kreises der aktiv Wahlberechtigten,
den Stichtag für das Bestehen des aktiven Wahlrechtes gemäß § 5 Abs. 2 WO,
die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht gemäß § 6 Abs. 1 WO,
die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen,
die Frist im Ausmaß einer Woche und den Ort für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis,
den Namen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Wahlkommission,
den Beginn und das Ende der Funktionsperiode.

Wählerverzeichnis

§ 8. (1) Die zentrale Verwaltung hat der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens drei Arbeitstage nach der Ausschreibung der Wahl ein Verzeichnis der am Stichtag aktiv Wahlberechtigten zur Verfügung zu stellen.
(2) Während der in der Einberufung bezeichneten Auflagefrist, im Ausmaß einer Woche, kann gegen das Verzeichnis schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission Einspruch erhoben werden. Darüber ist von der Wahlkommission längstens drei Arbeitstage nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig.

Wahlvorschläge

§ 9. (1) Wahlvorschläge können von allen Angehörigen der Technischen Universität Graz bis spätestens fünf Arbeitstage vor dem ausgeschriebenen Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission schriftlich eingebracht werden und haben eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(2) Die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten ist durch Ziffern zu bezeichnen; beginnend bei den Mitgliedern, unmittelbar daran anschließend die Ersatzmitglieder.
(3) Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Kandidatinnen und Kandidaten beigefügt sein.
(4) Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag für dasselbe Organ ist unzulässig. Eine mehrfach aufgeführte Person ist von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(5) Liegt kein Wahlvorschlag vor oder ist die Gesamtzahl aller Kandidatinnen und Kandidaten aller eingebrachten Wahlvorschläge kleiner als die Anzahl der zu vergebenden Mandate, so hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlkommission unverzüglich die Rektorin oder den Rektor über diesen Umstand zu informieren.
Die Rektorin oder der Rektor hat gemäß § 14 Abs. 5 UOG 1993 unverzüglich der zu dieser Wahl aufgerufenen Personengruppe eine Nachfrist zur Einbringung oder Ergänzung von Wahlvorschlägen bis 30 Minuten nach Beginn der ausgeschriebenen Wahl zu setzen und auf die Säumnisfolgen gemäß § 14 Abs. 5 2. Satz UOG 1993 und § 11 Abs. 5 WO hinzuweisen. Die Nachfrist kann sich bis maximal 30 Minuten nach Beginn der Wahl erstrecken. In diesem Fall hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlkommission den Wahlbeginn entsprechend zu verschieben.
(6) Amtshandlungen gemäß (5) sind unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen.

Wahlvorgang

§ 10. (1) Die Durchführung der Wahlen von Mitgliedern eines Kollegialorgans hat im Zuge eines Wahlvorganges zu erfolgen.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat den Wahlvorgang zu leiten.
...

Durchführung der Wahl und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 11. (1) Die Durchführung der Wahl bzw. das Ausfertigen der Stimmzettel richtet sich danach, ob ein oder mehrere Wahlvorschläge vorliegen.
(2) Wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt, so gilt dieser als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält (d.h. am Stimmzettel bei Ja angekreuzt wird).
(3) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so sind die Mandate auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt zu verteilen:
1. Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen werden nebeneinander aufgeschrieben. Unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel,     Viertel, Fünftel usw. geschrieben, bis zu jenem Bruch, bei dem der Nenner der Anzahl an Kandidaten des jeweiligen Wahlvorschlages entspricht.
2. Diese Zahlen bestimmen, beginnend mit der größten Stimmenzahl, die Reihenfolge der an die einzelnen Wahlvorschläge zu verteilenden Mandate.
3. Kann bei gleichem Zahlenwert nicht jedem betroffenen Wahlvorschlag ein Mandat zugeteilt werden, so entscheidet über die Zuteilung die höhere Zahl der Reststimmen.     Diese werden für die jeweilige Liste nach der folgenden Gleichung berechnet: Reststimmen = Stimmenanzahl dieser Liste - (zugeteilte Mandate der Liste x     Gesamtstimmen / Gesamtzahl der Mandate). Wahlvorschlägen ohne Stimme wird kein Mandat zugeteilt.
4. Die Mandate sind den in den Wahlvorschlägen angegebenen Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuweisen. Die diesen Mitgliedern     folgenden Personen gelten in der Reihenfolge des Wahlergebnisses als Ersatzmitglieder.
...

Wahlanfechtung

§ 12. (1) Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren können binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt von jeder bzw. jedem Wahlberechtigten bei der bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission eingebracht werden.
...

Der Vorsitzende des Senates: Kautsch


  13.
Einladung zur Wahl des Vize-Studiendekans der Fakultät für Architektur gem. § 43 UOG 1993 für die laufende Funktionsperiode bis 30. September 2002 >>>Zurück 
 

Wahltermin: Mittwoch, 31. Oktober 2001, 12.00 Uhr s.t.
Wahlort: Dekanat der Fakultät für Architektur, Rechbauerstraße 12/10/01

Auf Grund der den Vizestudiendekan betreffenden Unvereinbarkeitsregelung gemäß der Novelle des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG 1993) vom 28.02.2001 (BGBl. I Nr. 13/2001) hat das Fakultätskollegium der Fakultät für Architektur einen neuen Vizestudiendekan zu wählen. Gemäß § 43 Abs. 7 UOG ist jeder Vizestudiendekan vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des Studiendekans für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Im übrigen gilt für die Wahl der Vizestudiendekane § 43 Abs. 1 UOG.

Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums: Kupelwieser


  14.
Einladung zur Nachwahl von Mitgliedern der Personengruppe der Universitätsprofessoren in die Studienkommission für das Lehramtsstudium an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Graz, gem. § 42 UOG '93 >>>Zurück 
 

Wahltermin: Donnerstag, 22. November 2001, 17.15 Uhr s.t.
Wahlort: Seminarraum des Institutes für Festkörperphysik, Physikgebäude, Petersgasse 16, 1. Stock, Zi. 110

Die Wahl erfolgt für die restliche Funktionsperiode, das ist für die Zeit nach der Wahl bis Ende des Studienjahres 2001/2002 (30.9.2002).

Diese Kundmachung gilt als Ladung zur Wahlversammlung.

Der Vorsitzende der Studienkommission: Taucar


  15.
Ergebnis der Wahl des Institutsvorstandes und des Institutsvorstand-Stellvertreters des Institutes für Biochemie gem. § 46 UOG ´93 >>>Zurück 
 
In der Institutskonferenz am 2. Oktober 2001 wurde

Ao.Univ.-Prof. Dr.techn. Günther Daum

zum Institutsvorstand und

Ao. Univ.-Prof. Dr.phil. Albin Hermetter

zum Institutsvorstand-Stellvertreter für die Funktionsperiode vom 2. Oktober 2001 bis 30. September 2003 gewählt.

Der Institutsvorstand: Daum


  16.
Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters der Studienkommission für Elektrotechnik gemäß §§ 16 und 42 UOG 1993 für die laufende Funktionsperiode bis 30. September 2002 >>>Zurück 
 
Die Studienkommission für Elektrotechnik hat in ihrer Wahlversammlung am 28. September 2001
als Vorsitzenden

Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Lothar Fickert

und als stellvertretenden Vorsitzenden

Univ.-Ass. Dipl.-Ing. Dr.techn. Erich Leitgeb

für die laufende Funktionsperiode bis 30. September 2002 gewählt.

Der Vorsitzende der Studienkommission: Fickert


  17.
Generelle Richtlinien des Fakultätskollegiums - Zusammenwirken von Monokraten und Kollegialorganen >>>Zurück 
 
Das Fakultätskollegium der Fakultät für Maschinenbau hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2001 im Sinne des § 9 Abs. 7 iVm § 48 Abs. 1 Z 14 UOG '93 folgende generelle Richtlinien für den Dekan/die Dekanin und den Studiendekan/die Studiendekanin für das Zusammenwirken von Monokraten und Kollegialorganen beschlossen:

Bei der Erfüllung der im § 49 Abs. 1 UOG'93 genannten Aufgaben hat der Dekan/die Dekanin
a. die Beschlüsse des Fakultätskollegiums bei der Leitung der Fakultät zu vollziehen sowie diese in seiner Vertretung nach außen zu berücksichtigen
b. die Zusammenarbeit mit dem Fakultätskollegium durch frühzeitige Information, umfassende Mitteilung und entsprechende Berichtspflicht zu gewährleisten sowie
c. Entscheidungen und Handlungen, die aus Dringlichkeitsgründen erforderlich waren, bevor das Fakultätskollegium eingebunden werden konnte, diesem gegenüber unverzüglich und umfassend zu erläutern.

Bei der Erfüllung der nach § 43 Abs. 2 UOG'93 genannten Aufgaben hat der Studiendekan/die Studiendekanin
a. die Beschlüsse des Fakultätskollegiums zu vollziehen
b. die Zusammenrbeit mit dem Fakultätskollegium durch frühzeitige Information, umfassende Mitteilung und entsprechende Berichtspflicht zu gewährleisten sowie
c. Entscheidungen und Handlungen, die aus Dringlichkeitsgründen erforderlich waren, bevor das Fakultätskollegium eingebunden werden konnte, diesem gegenüber unverzüglich und umfassend zu erläutern.

Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums: Stark


  18.
Beschluss über die Gleichwertigkeiten von Lehrveranstaltungen für HörerInnen, die ihr Studium der Elektrotechnik nach altem Studienplan beenden >>>Zurück 
 
Der Beschluss über die Gleichwertigkeiten von Lehrveranstaltungen für HörerInnen, die ihr Studium der Elektrotechnik nach altem Studienplan beenden liegt diesem Mitteilungsblatt als Anlage bei.

Der Vorsitzende der Studienkommission: Fickert


  19.
Entwurf einer Änderung der Studienstandortverordnung der Universität Linz (Umwandlung der Studienrichtung Informatik in Bakkalaureats- und Magisterstudien) >>>Zurück 
 
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat mit GZ 52.301/164-VII/D/2/2001 vom 26. September 2001 den Entwurf einer Änderung der Studienstandortverordnung der Universität Linz (Umwandlung der Studienrichtung Informatik in Bakkalaureats- und Magisterstudien), mit dem Ersuchen um allfällige Stellungnahme bis 30. November 2001, übermittelt. Diese Verordnung liegt in der Studien- und Prüfungsabteilung (GZ 1204/1/2001-S) zur Einsichtnahme auf.

Der Universitätsdirektor: Auer


  20.
EU-Forschungsprogramm INCO 2 ("Sicherung der internationalen Stellung der Gemeinschaftsforschung", 1. Horizontales Programm) >>>Zurück 
 
Am 18.9.2001 hat die Europäische Kommission für das Programm INCO 2 neue Ausschreibungen über Begleitmaßnahmen zu Forschungsprojekten veröffentlicht:
INCO A1 Beitrittskandidatenländer
1) Strategische Aktion für Ausbildung und herausragende Kapazitäten: Unterstützung für Ausbildungsaufenthalte von ForscherInnen; Einreichfrist 18.1.2002.
2) Unterstützung für Konferenzen und Teilnahme von ForscherInnen; Einreichfristen 16.11.2001, 15.03.2002, 16.07.2002.
INCO A2 Mittel- u. Osteuropäische Länder und ehem. Sowjetunion
Unterstützung für Konferenzen und Teilnahme von ForscherInnen;
Einreichfristen 16.11.2001, 15.03.2002, 16.07.2002.
INCO A3 Mittelmeerpartnerländer und INCO A4 Entwicklungsländer
Unterstützung von Veranstaltungen, Studien, Netzwerken; Einreichfristen 16.11.2001, 15.03.2002, 16.07.2002.
INCO A5 Schwellenländer und Industriestaaten
Unterstützung von Veranstaltungen, Studien, Netzwerken, Informationsvermittlung; Einreichfristen: 16.10.2001, 18.02.2002, 17.06.2002.

Die Ausschreibungen und Antragsunterlagen sind unter http://www.bit.ac.at/4_referate_drittland.htm#incoa1 bzw. unter http://www.cordis.lu/inco2/calls/calls.htm abrufbar. Für weitere Fragen steht Mag. Robert SCHWERTNER, BIT/Referat für Drittstaatenkooperationen (Tel.: 01/5811616-210, e-mail: schwertner@bit.ac.at) zur Verfügung.

Der Universitätsdirektor: Auer


  21.
Ausschreibung von Professorenstellen an der Universität Passau >>>Zurück 
 
In der Philosophischen Fakultät der Universität Passau ist ab 1. Juni 2002 die Planstelle einer/eines

Universitätsprofessorin/Universitätsprofessors

der Besoldungsgruppe C 4 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit für

Mittelalterliche Geschichte
(Nachfolge Professor Dr. Egon Boshof)

zu besetzen.

Die Stelleninhaberin/Der Stelleninhaber hat das Fach Mittelalterliche Geschichte angemessen in Forschung und Lehre zu vertreten und in den angebotenen Studiengängen (Lehrämter, Magister, Diplomkulturwirt, Bachelor/Master) voll mitzuwirken. Es wird erwartet, dass die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber ebenfalls die Bayrische Landesgeschichte des Mittelalters betreut. Über die deutsche Geschichte hinaus ist eine Schwerpunktbildung auf ein west- oder südeuropäisches Land erwünscht.

Einstellungsvoraussetzungen sind Hochschulstudium, pädagogische Eignung, Promotion und Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen.

Zum Zeitpunkt der Ernennung darf die Bewerberin/der Bewerber das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Da die Universität Passau bestrebt ist, den Anteil an Wissenschaftlerinnen in Lehre und Forschung zu erhöhen, werden qualifizierte Wissenschaftlerinnen ausdrücklich aufgefordert, sich zu bewerben.

Bewerbungen Schwerbehinderter werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.

Die Bewerber werden gebeten, ihre Unterlagen (Lebenslauf mit wissenschaftlichem Werdegang, akademische Zeugnisse, Verzeichnis der Veröffentlichungen und der akademischen Lehrveranstaltungen) bis zum

3. November 2001


beim Dekan der Philosophischen Fakultät der Universität Passau, Innstraße 40, 94032 Passau, einzureichen.

Der Universitätsdirektor: Auer


  22.
Stellenausschreibung für die Bauverwaltung der Stadt Bregenz >>>Zurück 
 
Für die qualifizierte Mitarbeit in der Bauverwaltung werden ein(e)

DIPLOM-INGENIEUR(IN) der Fachrichtung Architektur
oder
Absolvent(in) einer Akademie der Bildenden Künste Fachrichtung Architektur

sowie ein(e)

DIPLOMINGENIEUR(IN) der Fachrichtung Bauwesen oder Bodenkultur
gesucht.

Bewerbung mit den üblichen Unterlagen richten Sie bitte an das Amt der Landeshauptstadt Bregenz, Personal und Bezüge, Rathausstrasse 4, 6900 Bregenz.

Bei Rückfragen informiert Sie gerne:
05574/410-1310, Herr Dipl.-Ing. Dr. Bernhard Fink

Die Stellenausschreibung liegt in der Zentralen Verwaltung/Büro des Universitätsdirektors zur Einsichtnahme auf.

Der Universitätsdirektor: Auer


  23.
Ausschreibung von Planstellen/Arbeitsplätzen >>>Zurück 
 
23.1. Ausschreibung von Arbeitsplätzen für das wissenschaftliche Personal

Allgemeine Voraussetzungen:
1. Österr.Staatsbürgerschaft (ausgenommen Bürger von EWR-Staaten)
2. Unbescholtenheit
3. Absolvierung eines für die angestrebte Verwendung in Betracht kommenden Studiums.
Bei männlichen Bewerbern ist der absolvierte Präsenz- oder Zivildienst erwünscht. Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
Die Technische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.
Auf Grund des Frauenförderungsplanes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur werden an der Technischen Universität Graz Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen. Folgende Bereiche sind davon betroffen:
Professoren/innen, Assistenten/innen, wissenschaftliche MitarbeiterInnen. Sollte sich keine Frau bewerben, muss unter Umständen die Ausschreibung wiederholt werden. Dies führt zu einer Verlängerung des Auswahlverfahrens. Bewerbungen im Zuge der ersten Ausschreibung werden bei der Auswahl weiterhin berücksichtigt.



Fakultät für Maschinenbau

Bewerbungen sind unter Anschluss des Lebenslaufes an den Dekan der Fakultät für Maschinenbau, O.Univ.-Prof. Dipl.-Ing.Dr. Ulrich Bauer, Kopernikusgasse 24, A-8010 Graz zu richten.

1 Stelle eines/r wissenschaftlichen Mitarbeiters/in, vollbeschäftigt, zum ehestmöglichen Termin, am Institut für Mechanik und Getriebelehre.
Aufnahmebedingungen: Abgeschlossenes einschlägiges Diplomstudium.
Gewünschte Zusatzqualifikationen: Gute Kenntnisse der Mechanik. Kenntnisse auf einem oder mehreren der Gebiete Elektronik, Regelungstechik und Modellbildung und Simulation. Teamfähigkeit und Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit im Lehr- und Institutsbetrieb sind wünschenswert.
Ende der Bewerbungsfrist: 21. November 2001

Der Dekan: Bauer



23.2 Ausschreibung von Planstellen für allgemeine Universitätsbedienstete

Allgemeine Voraussetzungen:
1. Österr.Staatsbürgerschaft (ausgenommen Bürger von EWR-Staaten)
2. Unbescholtenheit
3. Absolvierung eines für die angestrebte Verwendung in Betracht kommenden Studiums.
Bei männlichen Bewerbern ist der absolvierte Präsenz- oder Zivildienst erwünscht. Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
Die Technische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.
Auf Grund des Frauenförderungsplanes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur werden an der Technischen Universität Graz Frauen bei gleicher Quali-
fikation vorrangig aufgenommen. Folgende Bereiche sind davon betroffen:
Sondervertrag § 36 VB-G, VWGR A1, VWGR A3, VWGR A4, VB v1, VB h1, VB h2,
VB h3, SVB ADV Gruppe 1, SVB ADV Gruppe 2, SVB ADV Gruppe 3, SVB ADV Gruppe 4,
SVB ADV Gruppe 5, Lehrling/Gewerbe. Sollte sich keine Frau bewerben, muss unter Umständen die Ausschreibung wiederholt werden. Dies führt zu einer Verlängerung des Auswahlverfahrens. Bewerbungen im Zuge der ersten Ausschreibung werden bei der Auswahl weiterhin berücksichtigt.





Rektor

Bewerbungen sind unter Anschluss des Lebenslaufes an die Personalabteilung der Zentralen Verwaltung der Technischen Universität Graz, Rechbauerstraße 12, A-8010 Graz zu richten.

1 Planstelle eines/r Vertragsbediensteten v4/1 - jugendlich, vollbeschäftigt, voraussichtlich ab Dezember 2001, in der Zentralen Verwaltung/Personalabteilung der Technischen Universität Graz.
Aufnahmebedingungen: Unter 18 Jahre
Gewünschte Zusatzqualifikationen: Abgeschlossene Handelsschule, Maschinschreib-, und EDV-Kenntnisse (Winword, Excel), sowie sehr gute Deutschkenntnisse, Englischkenntnisse von Vorteil.
Ende der Bewerbungsfrist: 7. November 2001
Kennzahl: 585/ZV/602/01

1 Planstelle eines Lehrlings (EDV-Techniker/in), unter 18 Jahre, vollbeschäftigt, voraussichtlich ab Dezember 2001, am Institut für Physikalische und Theoretische Chemie.
Aufnahmebedingungen: Abgeschlossene 9. Schulstufe.
Gewünschte Zusatzqualifikationen: Gute Englisch- und Computerkenntnisse, handwerkliches Geschick und technisches Interesse.
Ende der Bewerbungsfrist: 7. November 2001
Kennzahl:587/ZV/602/535/01

Der Rektor: Hödl


Fakultät für Bauingenieurwesen

Bewerbungen sind unter Anschluss des Lebenslaufes an den Dekan der Fakultät für Bauingenieur-wesen, O.Univ.-Prof. Dipl.-Ing.Dr. Klaus Rießberger, Rechbauerstraße 12, A-8010 Graz zu richten.

1 Planstelle eines/r Vertragsbediensteten v2/1, vollbeschäftigt, voraussichtlich ab 1. Dezember 2001, am Institut für Hoch- und Industriebau.
Aufnahmebedingungen: Matura, bevorzugt HAK-Matura.
Gewünschte Zusatzqualifikationen: Büro-Organisation, EDV-Ausbildung (gängige Windows-Büroprogramme), Erfahrungen in Bibliotheksarbeiten und Buchhaltung, Englischkenntnisse in Wort und Schrift, Universitätserfahrung von Vorteil.
Ende der Bewerbungsfrist: 7. November 2001
Kennzahl: 586/B/219/01

1 Planstelle eines/r Vertragsbediensteten v2/2, vollbeschäftigt, voraussichtlich ab 3. Dezember 2001, am Institut für Siedlungswasserwirtschaft und Landschaftswasserbau.
Aufnahmebedingungen: Abgeschlossene Ausbildung an einer Chemie-HTL (Matura oder Kolleg) oder einer einschlägigen Fachhochschule.
Gewünschte Zusatzqualifikationen: Selbstständigkeit, Teamfähigkeit und Fähigkeit zur Mitarbeiter/innenführung.
Ende der Bewerbungsfrist: 7. November 2001
Kennzahl: 588/B/215/01

Der Dekan: Rießberger