230. Einladung zur Wahl des Studiendekans der Fakultät für Architektur gemäß § 43 UOG 1993 für eine Funktionsperiode von zwei Jahren


Gemäß § 43 (1) UOG 1993 ist für die vom Wirkungsbereich einer Fakultät erfaßte(n) Studienrichtung(en) ein Studiendekan aus dem Kreis der Universitätsprofessoren vom Fakultätskollegium zu wählen. Bei der Wahl des Studiendekans führen die Vertreter der Gruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb und die Vertreter der Gruppe der Studierenden jeweils zwei Stimmen.

Der Vorsitzende: Domenig