233. Einladung zur Wahl des Studiendekans und der Vize-Studiendekane für die Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät gem. § 43 UOG 1993


Gemäß § 43 (1) UOG 1993 ist für die vom Wirkungsbereich einer Fakultät erfaßten Studienrichtungen ein Studiendekan aus dem Kreis der Universitätsprofessoren vom Fakultätskollegium für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Bei der Wahl des Studiendekanes führen die Vertreter der Gruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb und die Vertreter der Gruppe der Studierenden jeweils zwei Stimmen.
Die Vize-Studiendekane werden gem. § 43 (7) UOG 1993 vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des Studiendekans für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt.

Der Vorsitzende: Stelzer