290. Einladung zur konstituierenden Institutskonferenz und Wahl des Institutsvorstandes sowie mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters der neun Institute der Fakultät für Architektur


Wahltermin: Dienstag, 9 Juli 1996, Uhrzeit siehe unten
Wahlort: Institut für Tragwerkslehre, Technikerstraße 4/4, 8010 Graz

Unter Bezugnahme auf § 45 (2) UOG 1993 gehören der Institutskonferenz an:

1. die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

2. die gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsassistenten oder Universitäts assistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb;

3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitäts professorinnen oder Universitätsprofessoren gemäß Z.1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;

4. eine/ein am 4. Juli 1996 gewählte/r Vertreterin/Vertreter der Allgemeinen Universitäts bediensteten (sofern die Zahl der am Institut tätigen Allgemeinen Universitätsbediensteten größer als 20 ist, zwei Vertreter dieser Gruppe).

Gemäß § 46 (3) UOG 1993 ist der Institutsvorstand von der Institutskonferenz aus dem Kreis der dem Institut zugeordneten Universitätslehrer mit venia docendi, die in einem der Universität zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen, für eine Funktionsperiode von zwei Jahren (jedenfalls aber bis zur erfolgten Neuwahl eines Institutsvorstandes für die folgende Funktionsperiode) zu wählen. Fällt die Wahl auf eine Person, die nicht zur Gruppe der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren gehört, ist die Wahl nur dann gültig, wenn sich nicht in einer unmittelbar anschließenden Abstimmung die Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren mehrheitlich dagegen aussprechen. Solange einem Institut nur ein im aktiven Dienstverhältnis stehender Universitätslehrer mit venia docendi zugeordnet ist, übt dieser die Funktion des Institutsvorstandes ohne Wahl aus.

Gleichzeitig mit der Wahl des Institutsvorstandes sowie nach dem Amtsantritt eines Institutsvorstandes, der seine Funktion ohne Wahl ausübt, hat die Institutskonferenz aus dem Kreis des in einem dem Institut zugeordneten Dienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals, die der Institutskonferenz angehören, zumindest einen Stellvertreter des Institutsvorstandes zu wählen (§ 46 (4) UOG 1993).

Institut für:          Institutsnummer:          Uhrzeit:            
Tragwerkslehre                        140                   9.00 Uhr, pünktlich 
Baukunst                              141                   9.30 Uhr, pünktlich 
Kunstgeschichte                       143                  10.00 Uhr, pünktlich
Städtebau, Umweltgestaltung und 
Denkmalpflege                         145                  10.30 Uhr, pünktlich
Gebäudelehre und Wohnbau              147                  11.00 Uhr, pünktlich
Hochbau für Architekten               149                  11.30 Uhr, pünktlich
Raumgestaltung                        151                  12.00 Uhr, pünktlich
Landwirtschaftliches Bau- und 
Ländliches Siedlungs- wesen           153                  12.30 Uhr, pünktlich
Künstlerische Gestaltung              155                  13.00 Uhr, pünktlich
Der Dekan: Egger