313. Ausstattung des Dekans der Fakultät für Bauingenieurwesen mit Entscheidungsvollmacht in bestimmten Personalangelegenheiten

Das Kollegium der Fakultät für Bauingenieurwesen hat in seine Sitzung am 20.6.1996 beschlossen (gem. § 18 UOG 1975) den Dekan für Bauingenieurwesen für folgende Personalangelegenheiten mit Entscheidungsvollmacht auszustatten.


Für die Ferialzeit (21.6. - 30.9.1996):

Erstattung von Vorschlägen betreffend die Neubestellung von Universitätsassistenten und Vertragsassistenten gem. HDG 1988, bei mehreren Bewerbungen, unter Hinzuziehung des Vorsitzenden der Mittelbaukurie (Dr. H. Schweiger) sowie des Vorsitzenden der Studentenkurie (Woschitz).

Für das Studienjahr 1995/96 (sollte die Umsetzung zum UOG 1993 noch nicht beendet sein):

a) Erstattung von Vorschlägen betreffend die Bestellung von Universitätsassistenten und Vertrags assistenten gem. HDG 1988 für den Fall, daß nur eine Bewerbung vorliegt.

b) Erstattung von Vorschlägen für die Weiterbestellung von Vertragsassistenten gem. HDG 1988

c) Stellung von Anträgen für Sonderurlaube, Karenzurlaube und Freistellungen gem. § 160 HDG 1988

d) Erstattung von Vorschlägen, Allgemeine Universitätsbedienstete betreffend (Neueinstellung, Höherreihung, Einstellung von Ersatzkräften, Pragmatisierungsanträge).

Ebenso wurde der Dekan bevollmächtigt, die Bestellung von Begutachtern für Dissertationen auszusprechen, die einer anderen Fakultät oder Universität angehören.

Der Prodekan: Sparowitz