MITTEILUNGSBLATT

DER

TECHNISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ

3. SONDERNUMMER

Studienjahr 1999/2000 ausgegeben am 12. Mai 2000, 16a. Stück

Verordnung
über die Einrichtung und den Studienplan
des Universitätslehrganges
"Paper and Pulp Technology" (Mas)

Die Verordnung für den Universitätslehrgang wurde vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit GZ 52.308/48-I/D/2(VII/D/2)/2000 vom 13. April 2000 nicht untersagt.

VERORDNUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG UND DEN
STUDIENPLAN DES UNIVERSITÄTSLEHRGANGES
" PAPER AND PULP TECHNOLOGY" (MAS)
AN DER TECHNISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ

Präambel

Der Universitätslehrgang "Paper and Pulp Technology" der Technischen Universität Graz dient der Verwirklichung der in § 2 UnisStG festgelegten Bildungszielen und Bildungsaufgaben unter Berücksichtigung der in § 3 UniStG postulierten Grundsätze für die Gestaltung von Studien. Die vorliegende Verordnung hat die Einrichtung und Entwicklung dieses Lehrgangs zum Ziel. Gesetzliche Grundlagen sind das UOG 93, das UniStG 97 sowie der Studienplan für Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Graz in der Fassung vom 1. Oktober 1999.

Allgemeines

§ 1 Ausbildungsziel

Ziel dieses Lehrganges ist die Weiterbildung von Absolventen anderer technischer Studienrichtungen für eine berufliche Tätigkeit in der Papier- und Zellstoffindustrie durch die Vermittlung fachübergreifender Lehrinhalte als postsekundärer Ausbildungsgang in Form eines flexiblen Aufbaustudiums. Papier- und Zellstofftechnik und deren technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen werden als Zusatzqualifikation zu fachspezifischen Vorkenntnissen vermittelt. Damit soll insbesondere dem stark steigenden Bedarf an qualifizierten Fachleuten in den zahlreichen verschiedenen Wirtschaftssektoren entsprochen werden, die sich mit der Papier- und Zellstofftechnik befassen. Durch studentenzentrierte Studien- und Kommunikationsmethoden wird eine Hinführung zu selbständigem "lebenslangen Lernen" angestrebt.

§ 2 Studienform

  1. Der Lehrgang ist in flexibler Form für offene Studienformen konzipiert und kann daher in unterschiedlichen Organisationsvarianten angeboten werden.
  2. Die jeweils angebotenen Studienformen werden seitens der Lehrgangsleitung festgelegt.
  3. Insbesondere wird auf eine standortunabhängige, berufsbegleitende Weiterbildung Bezug genommen und daher je nach Bedarf und nach Maßgabe der organisatorischen und didaktischen Möglichkeiten ein Fernstudienbetrieb durch entsprechende Materialien, Betreuungsformen, Kommunikationsmedien und Organisationsstrukturen unterstützt.
  4. Die inhaltliche und strukturelle Aufgliederung der Unterrichtseinheiten, die vorgesehenen Studienmaterialien und der einzuhaltende Zeitplan sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen.
  5. Der Lehrgang umfaßt in der begleitenden Studienvariante mindestens 3 Semester.

§ 3 Leitung des Lehrgangs

  1. Als Lehrgangsleiterin bzw. leiter ist durch die zuständige akademische Behörde ein/e fachlich qualifizierte/r Angehörige/r der Technischen Universität Graz mit Lehrbefugnis in einem einschlägigen Fach zu bestellen.
  2. Die Lehrgangsleiterin bzw. Lehrgangsleiter ernennt nach Maßgabe des organisatorischen Bedarfs weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in fachliche und administrative Leitungsfunktionen.
  3. Insbesondere kann für die Koordination aller Studienangelegenheiten eine Studienleiterin bzw. ein Studienleiter nominiert werden. Ansonsten wird diese Funktion von der Lehrgangsleiterin bzw. dem Lehrgangsleiter wahrgenommen.

§ 4 Einrichtung des Lehrgangs

  1. Mit der wissenschaftlichen , organisatorischen und strukturellen Unterstützung des Lehrgangs wird das Institut für Papier-, Zellstoff- und Fasertechnik der Technischen Universität Graz beauftragt.

§ 5 Unterrichtssprache

  1. Die Lehrveranstaltungen werden nach Bedarf in deutscher oder englischer Sprache sowie in Mischformen (z. B. englische Fachliteratur) angeboten. Dabei ist auf berufliche Anforderungen und Vorkenntnisse der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer Rücksicht zu nehmen.
  2. Die Lehrgangsleitung kann den Nachweis ausreichender sprachlicher Kenntnisse verlangen. Zusätzlich kann nach Maßnahme von Bedarf und Kompetenz der Lehrgang in weiteren Unterrichtssprachen angeboten werden.

§ 6 Kosten des Lehrgangs

  1. Zur kostendeckenden Führung des Lehrgangs wird ein Lehrgangsbeitrag auf Vorschlag der Lehrgangsleitung von der zuständigen akademischen Behörde durch Verordnung festgesetzt und bei Bedarf den budgetären Erfordernissen angepaßt.
  2. Bei Überschreitung der Mindeststudiendauer kann je Semester der Überschreitung eine zusätzliche Studiengebühr in der Höhe des festgesetzten Semesterbeitrages zur Abdeckung der fortgesetzten Betreuung der Studierenden eingehoben werden.
  3. Mit Zustimmung der Fakultät für Maschinenbau der Technischen Universität Graz kann der Lehrgang auch in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.
  4. Der zuständigen akademischen Behörde ist jährlich ein Finanzbericht zur Gebarung des Lehrganges vorzulegen.

Zulassung

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen

  1. Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang "Paper and Pulp Technology" ist der Abschluß eines Diplomstudiums an einer inländischen Universität oder einer Fachhochschule oder ein gleichwertiger Abschluß einer ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
  2. Eine dem Abs. 1 vergleichbare Qualifikation kann anerkannt werden und obliegt der Feststellung durch die Lehrgangsleitung. Voraussetzung dafür ist jedenfalls mehrjährige einschlägige Berufspraxis.
  3. Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse kann von der Lehrgangsleitung verlangt werden (siehe § 7 Abs. 2).

§ 8 Studienplätze

  1. Die Zulassung erfolgt jeweils nach Maßgabe der vorhandenen Studienplätze.
  2. Die Höchstzahl der Studienplätze je Lehrgang ist von der Lehrgangsleitung unter Berücksichtigung pädagogischer und organisatorischer Gesichtspunkte festzusetzen.
  3. Die Vergabe von Studienplätzen erfolgt in Reihenfolge verbindlicher Anmeldung nach Nachweis der Erbringung sämtlicher Zulassungsvoraussetzungen.

§ 9 Zulassungsverfahren

  1. Die Zulassung zum Universitätslehrgang "Paper and Pulp Technology" erfolgt nach Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen durch die Rektorin/den Rektor.
  2. Die Lehrgangsleitung kann jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber zu einem persönlichen Gespräch und zur Vorlage von Unterlagen zum Nachweis erforderlicher Zulassungsvoraussetzungen auffordern. Bei Zulassung von § 9 Abs. 2 muß dieser Schritt jedenfalls erfolgen.

Studienprogramm

§ 10 Lehrveranstaltungen

  1. Das Unterrichtsprogramm des Studienlehrgangs "Paper and Pulp Technology" umfaßt mindestens 50 Semesterstunden.
  2. Die Lehrveranstaltungen jeweils für einen Lehrgang sind in Form von Unterrichtsblöcken als Vorlesungen (VO), Praktika (UE), Konstruktionsübungen (KÜ) oder als Projektunterricht (PR) von der Studienleiterin bzw. dem Studienleiter geeignet festzulegen.
  3. Teile des Studiums können, sofern pädagogisch, didaktisch und organisatorisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Beim Anbieten als Fernstudieneinheiten ist die Erreichung des Lernzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Teilnehmerinnen und Teilnehmern mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lernveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen (§ 8 UniStG).
  4. Die inhaltlichen Schwerpunkte, die Lernziele sowie die Termine der Lehrveranstaltungen sind zeitgerecht in geeigneter Form bekanntzugeben.

§ 11 Unterrichtsfächer

 

Lehrinhalte:

Semester-stunden:

 

 

 

 

 

Technologische Grundlagen:

 

 

 

 

 

1.

Einführung in die Papier- und Zellstofftechnik

2

VO

2.

Technologie der Papierfaserstoffe

3

VO

 

 

2

UE

3.

Faserstoffaufbereitung

4

VO

4.

Anlagen der Papierherstellung

3

VO

5.

Papierverarbeitung und veredelung

2

VO

6.

Untersuchungsmethoden für Papier und Karton

1

VO

 

 

2

UE

7.

Labormethoden für Halbstoffe

1

VO

 

 

2

UE

8.

Blattbildung (Vertiefte Ausbildung)

2

VO

 

 

 

 

 

Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen:

 

 

 

 

 

9.

Faserphysik

2

VO

10.

Papier- und Hilfsmittelchemie

2

VO

 

 

1

UE

11.

Mikrobiologische Prozesse in der Zellstoff- und Holzstofferzeugung

2

VO

 

 

 

 

 

Gewässerschutz:

 

 

 

 

 

12.

Biologische Abwasserreinigung

2

VO

13.

Chemisch-Thermische Abwasserreinigung

2

VO

 

 

 

 

 

EDV-Anwendungen:

 

 

 

 

 

14.

Computermethoden in der Papier- und Zellstofftechnik

1

VO

 

 

2

UE

15.

Modellbildung und Simulation

2

VO

 

 

1

UE

 

 

 

 

 

Konstruktionsübungen:

 

 

 

 

 

16.

Anlagen der Papier- und Zellstofftechnik

9

 

 

 

 

 

Projektarbeiten:

 

 

 

 

 

17.

Projektarbeiten

20

PR

Auf Vorschlag des/der Studierenden können in Übereinstimmung mit der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter andere Lehrveranstaltungen aus dem Studienplan für Verfahrenstechnik (Fassung vom 1. 10. 1999) im Umfang von 5 Semesterwochenstunden als Wahlfächer gewählt werden, die dann im Rahmen des Universitätslehrganges "Paper and Pulp Technology" verpflichtend zu absolvieren sind.

§ 12 Prüfungsordnung

  1. Die Studierenden haben eine Abschlußprüfung abzulegen..
  2. Die Abschlußprüfung ist in den Pflichtfächern in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abzulegen. Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem -leiter abzuhalten. Bei deren oder dessen dauernder Verhinderung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.
  3. Darüber hinausgehend ist eine abschließende Projektarbeit (Master Thesis) in Form einer Hausarbeit zu erstellen. Das Thema ist von der bzw. dem Studierenden vorzuschlagen und in Übereinstimmung mit der Lehrgangsleitung festzulegen. Mit der Projektarbeit ist die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit nachzuweisen.
  4. Vor der Beurteilung der Projektarbeit muß ein positiver Abschluß aller anderen Prüfungsfächer des Lehrgangs vorliegen.
  5. Bezüglich der Wiederholung nicht bestandener Prüfungen gelten die Bestimmungen des UniStG.

§ 13 Beurteilung

  1. Die Beurteilung aller Prüfungsarbeiten erfolgt anhand einer fünfstufigen Notenskala von Note 1 (sehr gut) bis Note 5 (nicht genügend).
  2. Bei positivem Abschluß (Noten 1 bis 4) aller Prüfungsfächer gilt der Lehrgang als "bestanden".
  3. Wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als "gut" und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung "sehr gut" erteilt wurde, hat die Gesamtbeurteilung des Lehrgangs "mit Auszeichnung bestanden" zu lauten.

Abschluß

§ 14 Abschluß

  1. Nach positiver Beurteilung aller Pflichtfächer gemäß Studienplan und positiver Beurteilung der abschließenden Projektarbeit (Master Thesis) ist der bzw. dem Studierenden unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung ein Abschlußzeugnis auszustellen.
  2. Nach Maßgabe einer Verordnung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Verkehr ist der Absolventin bzw. dem Absolventen der akademische Grad "Master of Advanced Studies (Paper and Pulp Technology)" "MAS (Paper and Pulp Technology)" zu verleihen.